b) Bei der Beschriftung «Haupteingang» handelt es sich um eine Firmenanschrift gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV. Eine Konstellation im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SSV liegt nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschriftung «Haupteingang» die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Das Strasseninspektorat Oberaargau hielt im Baubewilligungsverfahren zum Neubau mit Amtsbericht vom 11. Januar 2021 fest, für die Bewilligung der Reklame Pos. 1 (gemeint ist die Beschriftung «Haupteingang»25) sei die Stadt Langenthal zuständig.26