b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Abklärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.21 In allen anderen Fällen ist gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Strassenreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff.