Die Beschwerdeführerin hätte somit genügend Zeit gehabt, auch nach Ablauf der Frist noch eine (unaufgeforderte) Stellungnahme einzureichen. Insgesamt kann dem Regierungsstatthalteramt nicht vorgeworfen werden, durch die mit Schreiben vom 13. Juli 2023 angesetzte Frist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt zu haben. 3. Beleuchtung, Verkehrssicherheit