Der Gehörsanspruch verlangt von den Behörden, den Beteiligten im Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt werden. Möglich ist auch, Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von den Beteiligten erwartet werden darf, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen.14 Die Behörden haben mit ihren Verfügungen so lange zuzuwarten, bis sie annehmen dürfen, die Adressatin oder der Adressat habe auf eine Eingabe verzichtet. Praxisgemäss greift ein Replikrecht von zehn Tagen.15