b) Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, gibt dies Anlass zu folgenden Bemerkungen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG13 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Gehörsanspruch verlangt von den Behörden, den Beteiligten im Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren.