b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der angefochtene Gesamtentscheid enthält die Auflage, wonach die Beschriftungen «Haupteingang», «Haus A» und «West» nicht beleuchtet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin durch den Gesamtentscheid daher beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör