a) Das Regierungsstatthalteramt hat den angefochtenen Entscheid als «Gesamtbauentscheid» bezeichnet. Es hat allerdings nur eine Baubewilligung erteilt. Dafür ist weder ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG11 noch ein entsprechend koordiniertes Verfahren notwendig (Art. 1 KoG). Die BVD ist als Beschwerdeinstanz sowohl für Bauentscheide als auch für Gesamtentscheide, für die das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, zuständig. Sie ist vorliegend 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek-