Die Beschriftung «Haus A» hätte einen Strassenabstand zur G.________strasse von 8.96 m aufgewiesen. Zudem war an der Umgebungsmauer entlang der F.________strasse die 5 m lange und 20 cm hohe Beschriftung «West» mit dem Text «Alterszentrum A.________» aus volumetrischen Einzelbuchstaben mit 1/18 BVD 110/2023/140 rückwärtig integrierter Beleuchtung vorgesehen.1 Der Gesamtentscheid vom 3. März 2021 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.