Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/140 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. Januar 2024 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 4. August 2023 (eBau Nummer 2023-9000 / 145823; Alterszentrum A.________, Reklamen) I. Sachverhalt 1. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau bewilligte der Beschwerdeführerin mit Gesam- tentscheid vom 3. März 2021 den Neubau des Alterszentrums A.________ auf der Parzelle Lan- genthal Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Überbauungsordnung Nr. B.________ «Alterszentrum A.________». Im Westen grenzt die Parzelle an die F.________strasse und im Südosten an die G.________strasse. Mit Gesamtentscheid vom 3. März 2021 wurden insbesondere auch drei Reklamebeschriftungen bewilligt. Die 6 m lange und 25 cm hohe Beschriftung «Haupteingang» mit dem Text «Alterszentrum A.________» aus vo- lumetrischen Einzelbuchstaben mit rückwärtig integrierter Beleuchtung sollte beim Vordach des Haupteingangs (Südfassade) angebracht werden. Der Strassenabstand der Beschriftung «Haupt- eingang» zur G.________strasse sollte 19.70 m betragen. Die 5.50 m lange und 60 cm hohe Be- schriftung «Haus A» mit dem Text «A.________» war im Pflanzenbeet im Süden der Parzelle mit nach vorne leuchtenden, volumetrischen Einzelbuchstaben geplant. Die Beschriftung «Haus A» hätte einen Strassenabstand zur G.________strasse von 8.96 m aufgewiesen. Zudem war an der Umgebungsmauer entlang der F.________strasse die 5 m lange und 20 cm hohe Beschriftung «West» mit dem Text «Alterszentrum A.________» aus volumetrischen Einzelbuchstaben mit 1/18 BVD 110/2023/140 rückwärtig integrierter Beleuchtung vorgesehen.1 Der Gesamtentscheid vom 3. März 2021 ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Beschwerdeführerin teilte dem Regierungsstatthalteramt am 30. März 2023 mit, sie habe die Beschriftungen «Haupteingang», «Haus A» und «West» geändert. Neu plane sie auch an der Fassade Nord eine Beschriftung. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich insbesondere nach der Baubewilligungspflicht. Das Regierungsstatthalteramt bestätigte am 3. April 2023, die neue Beschriftung und die übrigen Änderungen der Reklamen seien bewilligungspflichtig.2 Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 4. Mai 2023 bei der Stadt Langenthal ein Baugesuch ein für die Beschriftungen «Haupteingang», «Haus A» und «West» auf der Parzelle Nr. E.________. Nicht Teil des Baugesuchs vom 4. Mai 2023 war eine allfällige Beschriftung «Nord».3 Gemäss Baugesuch vom 4. Mai 2023 soll die Beschriftung «Haupteingang» mit anthrazit- und goldfarbenen Vollacrylglas-Buchstaben (LED-Rückleuchter) neu direkt an der Südfassade beim Haupteingang angebracht werden und 3 m lang sowie 38.6 cm hoch sein.4 Die freistehende Be- schriftung «Haus A» mit anthrazit- und goldfarbenen Vollrelief-Buchstaben (LED-Seitenleuchter) ist nach wie vor im Pflanzenbeet im Süden der Parzelle geplant. Jedoch soll sie neu 5.05 m lang und 65 cm hoch werden und einen Strassenabstand von 7.51 m zur G.________strasse aufwei- sen.5 Die Beschriftung «West» weist neu den Text «Restaurant H.________» auf und ist als an- thrazitfarbene Flachschrift aus Acrylglas vorgesehen. Sie soll 3 m lang und 30 cm hoch werden.6 Im Baugesuchsformular ist bei der Beschriftung «West» bei der Art der Beleuchtung der Text «einzelne Buchstaben» aufgeführt. Zudem ist die Frage, ob eine Abschaltung geplant ist, mit «Nein» beantwortet.7 Auf dem Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023 ist die Beschriftung «West» anders als die Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» nicht als Leuchtschrift son- dern als Anschrift bezeichnet. Zudem macht der Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023 keine Angaben zur Ausleuchtung. 3. Mit Gesamtentscheid vom 4. August 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt die Baube- willigung mit den Bedingungen und Auflagen gemäss dem Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 27. Juni 2023 und dem Amtsbericht der Stadt Langenthal vom 21. Juni 2023. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Strasseninspektorat Oberaargau, führte im Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 27. Juni 2023 aus, bei der Beschriftung «Haus A» könne die Beleuchtung nicht bewilligt wer- den.8 Der Amtsbericht vom 21. Juni 2023 der Stadt Langenthal hält als Nebenbestimmung fest, die geplanten Reklamebeschriftungen dürften nicht hinterleuchtet werden.9 4. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. September 2023 Beschwerde bei der Bau- und Ver- kehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) gegen den Gesamtentscheid vom 4. August 2023 ein. Sie beantragt, die Beleuchtung der Beschriftungen sei zu bewilligen. Sinngemäss beantragt sie damit die Anpassung der Auflagen des Gesamtentscheids vom 4. August 2023. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Beleuchtung der Beschriftungen sei mit Gesamtentscheid vom 1 Vgl. zum Ganzen das Baugesuch vom 13. Juli 2020, pag. 32 f. der Akten zum Gesamtentscheid des Regierungsstatt- halteramts Oberaargau vom 3. März 2021 (nachfolgend Archivakten) sowie den Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März 2021) 2 Pag. 26 ff. der Akten zum Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 4. August 2023 (nach- folgend Vorakten) 3 Vgl. zum Ganzen das Baugesuch vom 4. Mai 2023, pag. 4 ff. der Vorakten, und den Situationsplan vom 4. Mai 2023 4 Plan Beschriftung Haupteingang vom 4. Mai 2023 5 Plan Beschriftung Haus A vom 4. Mai 2023; Situationsplan vom 4. Mai 2023 6 Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023 7 Pag. 14 der Vorakten 8 Pag. 39 ff. der Vorakten 9 Pag. 38 f. der Vorakten 2/18 BVD 110/2023/140 3. März 2021 bewilligt worden. Im Widerspruch dazu werde die Beleuchtung mit Gesamtentscheid vom 4. August 2023 nicht bewilligt, obschon weder in der Art oder dem Umfang der Beleuchtung Änderungen zum ursprünglichen Projekt beantragt worden seien. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet10, führte den Schriften- wechsel durch, holte die Vorakten, die Archivakten zum Gesamtentscheid des Regierungsstatt- halteramts vom 3. März 2021 sowie eine Stellungnahme des Strasseninspektorates Oberaargau ein. Das Strasseninspektorat reichte am 8. September 2023 eine Stellungnahme ein. Das Regie- rungsstatthalteramt beantragt mit Stellungnahme vom 27. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 erklärt die Stadt Langenthal, aus den Amts- berichten ergebe sich kein zwingendes Verbot einer Hinterleuchtung der Reklamebeschriftungen. Die Stadt Langenthal erachte die Auflage betreffend den Verzicht der Hinterleuchtung der Be- schriftung «Haus A» als eine sehr, vielleicht sogar zu sehr, einschneidende Auflage. Die Qualität des Bauvorhabens durch die neuen Reklamebeschriftungen werde nicht in Mitleidenschaft gezo- gen und die Verkehrssicherheit sei, wenn überhaupt, auch nur geringfügig betroffen. Allenfalls könne dem Anliegen der Beschwerdeführerin und dem Strasseninspektorat auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme (Zeitschaltuhr, Lichtstärkenvorgaben und ähnliches) Rechnung ge- tragen werden. Sinngemäss beantragt die Stadt Langenthal damit zumindest eine teilweise Gut- heissung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. November 2023 bat das Rechtsamt die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob die Beschriftung «West» beleuchtet werden soll. Zudem teilte das Rechtsamt mit, soweit das Bauvorhaben bewilligt werden könne, beabsichtige es nach einer summarischen Beurteilung die Anordnung einer Auflage, wonach die Beleuchtung der Beschriftungen «West» und «Haus A» von 22.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten sei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Schreiben vom 17. November 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Be- schriftung «West» sei ohne Beleuchtung. Ebenfalls könne sie bestätigen, dass die Beleuchtung jeweils zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ausgeschaltet werde. Das Regierungsstatthalteramt und die Stadt Langenthal liessen sich innert Frist nicht verlauten. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Innert der angesetzten Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein. 6. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und die Archivakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Das Regierungsstatthalteramt hat den angefochtenen Entscheid als «Gesamtbauent- scheid» bezeichnet. Es hat allerdings nur eine Baubewilligung erteilt. Dafür ist weder ein Gesam- tentscheid nach Art. 9 KoG11 noch ein entsprechend koordiniertes Verfahren notwendig (Art. 1 KoG). Die BVD ist als Beschwerdeinstanz sowohl für Bauentscheide als auch für Gesamtent- scheide, für die das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, zuständig. Sie ist vorliegend 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3/18 BVD 110/2023/140 deshalb in jedem Fall zuständig für den Entscheid über die eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KoG; Art. 40 Abs. 1 BauG12). b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der angefochtene Gesamtentscheid enthält die Auflage, wonach die Beschriftun- gen «Haupteingang», «Haus A» und «West» nicht beleuchtet werden dürfen. Die Beschwerde- führerin ist als Baugesuchstellerin durch den Gesamtentscheid daher beschwert und zur Be- schwerdeführung legitimiert. Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin erklärt, am 13. Juli 2023 seien ihr die Amtsberichte des Strassen- inspektorates Oberaargau und der Stadt Langenthal zur Kenntnis gebracht worden. Die kurze Frist zur Stellungnahme bis am 24. Juli 2023 (beinhaltend zwei Wochenenden und während den Sommerferien) habe sie wegen Ferienabwesenheit der zuständigen Personen leider nicht nutzen können. Daher habe sie keine Stellungnahme eingereicht. b) Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, gibt dies Anlass zu folgenden Bemerkungen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG13 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Gehörsanspruch verlangt von den Behörden, den Beteilig- ten im Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann ein weiterer Schriftenwech- sel angeordnet oder Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt werden. Möglich ist auch, Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von den Beteiligten erwartet werden darf, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme be- antragen.14 Die Behörden haben mit ihren Verfügungen so lange zuzuwarten, bis sie annehmen dürfen, die Adressatin oder der Adressat habe auf eine Eingabe verzichtet. Praxisgemäss greift ein Replikrecht von zehn Tagen.15 c) Das Regierungsstatthalteramt hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2023 den Amtsbericht der Stadt Langenthal vom 21. Juni 2023 sowie den Amtsbericht des Strassenin- spektorates Oberaargau vom 27. Juni 2023 zugestellt und ihr Gelegenheit erteilt, bis am 24. Juli 2023 eine allfällige Stellungnahme einzureichen.16 Das Regierungsstatthalteramt hat damit eine Frist von insgesamt zehn Tagen angesetzt. Die Frist fiel zwar auf zwei Wochenenden und in die Sommerferien. Bereits mit Verfahrensprogramm vom 6. Juni 2023 hat das Regierungsstatthalter- amt für die Amtsberichte aber eine Frist bis am 10. Juli 2023 angesetzt und angekündigt, dass weitere Beweismassnahmen angeordnet würden, wenn und sobald sich dies als nötig erweisen sollte.17 Die Beschwerdeführerin hätte daher grundsätzlich damit rechnen können, dass allenfalls bereits Mitte Juli 2023 eine weitere Verfügung des Regierungsstatthalteramts eingeht und für all- fällige Ferienabwesenheiten der zuständigen Personen Vorkehrungen treffen können.18 So hätte 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 23 erstes Lemma 15 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 25 16 Pag. 36 f. der Vorakten 17 Pag. 84 f. der Vorakten 18 Vgl. hierzu auch Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 6 4/18 BVD 110/2023/140 beispielsweise eine nicht für das Bauvorhaben zuständige angestellte Person der Beschwerde- führerin beauftragt werden können, wenn nötig eine Fristerstreckung beim Regierungsstatthalter- amt zu beantragen (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht geltend, das Schreiben des Regierungsstatthalteramts vom 27. Juni 2023 nicht (umgehend) erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass das Regierungsstatthalteramt erst am 4. August 2023 ent- schied. Die Beschwerdeführerin hätte somit genügend Zeit gehabt, auch nach Ablauf der Frist noch eine (unaufgeforderte) Stellungnahme einzureichen. Insgesamt kann dem Regierungsstatt- halteramt nicht vorgeworfen werden, durch die mit Schreiben vom 13. Juli 2023 angesetzte Frist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt zu haben. 3. Beleuchtung, Verkehrssicherheit a) Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf grundsätzlich der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV19 sowie Art. 1a Abs. 1 BauG), wobei zunächst das Bundesrecht zu beachten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG20 sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündi- gungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könn- ten. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Firmenanschriften sind Strassen- reklamen, bestehend aus dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmit- telbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV). In Art. 96 SSV wird konkretisiert, wann Strassenreklamen unzulässig sind. Stets untersagt sind Strassenreklamen, wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen, das heisst insbeson- dere eine lichte Breite von 0.5 m seitlich zum Fahrbahnrand nicht freihalten (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SSV und Art. 83 Abs. 1 und 3 SG). Dasselbe gilt auch für Strassenreklamen auf der Fahr- bahn, ausgenommen in Fussgängerzonen, in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs und wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten (Art. 96 Abs. 2 Bst. b bis d SSV). In den Fällen nach Art. 96 Abs. 2 SSV kommt eine Bewilligung nicht in Frage und es braucht keine Ab- klärung im Einzelfall, ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte.21 In allen anderen Fällen ist gemäss Art. 96 Abs. 1 SSV einzelfallweise zu prüfen, ob die Strassenreklame die Verkehrssi- cherheit beeinträchtigen könnte. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV nennt namentlich den Fall, wenn Stras- senreklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten. Gemäss Ziff. 29 der Norm 20 241 «Querun- gen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr / Fussgängerstreifen» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 31. März 2019 ist näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen auf Strassenreklamen, die sich direkt an den Fahrverkehr richten, zu verzichten, soweit es sich nicht um Ankündigungen mit verkehrserzieherischem Charakter oder unvermeidbare Firmenanschriften handelt.22 Der Verordnungsgeber hat jedoch darauf verzichtet, den Begriff «im näheren Bereich» in der SSV zu definieren und starre Distanzangaben festzule- gen. Das heisst es kommt jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. 19 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 20 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 21 Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum» des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 1. Mai 2022, abrufbar unter https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/strassen/signalisation-wegweisung-markierung.html, Ziff. 8.1.2 22 Vgl. hierzu auch die Arbeitshilfe «Reklamen im Strassenraum», a.a.O., Ziff. 8.1.3 5/18 BVD 110/2023/140 Das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein grosses Gewicht bei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis reicht bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit be- einträchtigen zu können.23 Bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssi- cherheit als unbestimmtem Rechtsbegriff verfügt die zuständige Behörde über einen Beurteilungs- spielraum. Das Bundesgericht prüft die Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben.24 b) Bei der Beschriftung «Haupteingang» handelt es sich um eine Firmenanschrift gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV. Eine Konstellation im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SSV liegt nicht vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschriftung «Haupteingang» die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Das Strasseninspektorat Oberaargau hielt im Baubewilligungsverfahren zum Neubau mit Amtsbericht vom 11. Januar 2021 fest, für die Bewilligung der Reklame Pos. 1 (gemeint ist die Beschriftung «Haupteingang»25) sei die Stadt Langenthal zuständig.26 Im vorinstanzlichen Verfah- ren wiederholte das Strasseninspektorat Oberaargau in seinem Amtsbericht vom 27. Juni 2023, da die G.________strasse eine Gemeindestrasse sei, sei die Gemeinde für die Beurteilung der Beschriftung «Haupteingang» verantwortlich.27 Die Stadt Langenthal äusserte im vorinstanzlichen Verfahren mit Amtsbericht vom 21. Juni 2023 hinsichtlich der Verkehrssicherheit im Bereich der Beschriftung «Haupteingang» keine Bedenken. Das Amt für öffentliche Sicherheit (AföS) habe dem Vorhaben ohne Auflagen zugestimmt.28 In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 im Be- schwerdeverfahren führt die Stadt Langenthal aus, zur Beschriftung «Haupteingang» habe das städtische Polizeiinspektorat nicht Stellung genommen. Beim Gesamtentscheid vom 3. März 2021 sei dieser Schriftzug schon hinterleuchtet, jedoch prominenter positioniert und länger gewesen. Nun sei er dezenter gestaltet. Die Beschriftung befindet sich an der Südfassade unter dem Vordach des Haupteinganges. Die Beschriftung soll 3 m lang sowie 38.6 cm hoch werden. Die Beschriftung der Vollacrylglas-Buch- staben erfolgt mit LED-Rückleuchter. Die einzelnen Buchstaben sollen indirekt von hinten be- leuchtet werden und leuchten nicht unmittelbar nach vorne. Die Beschriftung ist mit anthrazitfar- benen Buchstaben und einem goldfarbenen Symbol insgesamt dezent gestaltet. Schliesslich ist die Beleuchtung der Beschriftung statisch.29 Von der G.________strasse verläuft ein mindestens 2 m breiter, leicht in Richtung Westen gebogener Weg neben der Beschriftung durch und endet schliesslich beim Haupteingang.30 Dieser Weg kann möglicherweise dazu dienen, mobilitätsein- geschränkte Personen bis vor den Haupteingang zu chauffieren. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Weg für kleinere Güterumschläge genutzt wird. Soweit der Weg vor dem Haupteingang von Verkehrsteilnehmenden genutzt wird, kommt es jedoch nicht zu einer Gefährdung der Ver- kehrssicherheit durch die Beschriftung oder deren Beleuchtung. Die Beschriftung ist nicht quer, sondern parallel zum Weg ausgerichtet, leuchtet nur indirekt von hinten und ist statisch. Die be- leuchtete Beschriftung dürfte den allfälligen Verkehrsteilnehmenden deshalb kaum auffallen. Da es sich zudem um einen eher schmalen Weg handelt und dieser nach nur wenigen Metern beim Haupteingang endet, kann davon ausgegangen werden, dass allfällige Verkehrsteilnehmende mit einer stark gemässigten Geschwindigkeit unterwegs sind. Dementsprechend können allfällige 23 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3 24 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 25 Vgl. den Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März 2021) 26 Pag. 405 ff. der Archivakten 27 Pag. 89 ff. der Vorakten 28 Pag. 38 f. der Vorakten 29 Vgl. zum Ganzen Plan Beschriftung Haupteingang vom 4. Mai 2023 30 Vgl. den Plan Grundriss EG / Umgebung vom 4. Mai 2023 6/18 BVD 110/2023/140 Verkehrsteilnehmende Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Weg und vor dem Hauptein- gang rechtzeitig erkennen. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist die Beleuchtung der Beschriftung zudem auch mit Blick auf die von Westen herkommenden Verkehrsteilnehmenden auf der G.________strasse zu prüfen. Auf dem Vorplatz vor dem Haupteingang ist eine Begrünung ge- plant, welche die Beschriftung etwas bedecken dürfte. Ausserdem ist die Beschriftung 10.31 m vom westlichen Fahrbahnrand der G.________strasse zurückversetzt.31 Die Distanz zu den von Westen herkommenden Verkehrsteilnehmenden auf der G.________strasse dürfte noch grösser ausfallen. Weil die Beschriftung wie aufgezeigt nur indirekt beleuchtet, dezent gestaltet und sta- tisch ist, erscheint die Beurteilung der Stadt Langenthal, wonach die Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» die Verkehrssicherheit nicht gefährdet, insgesamt plausibel. c) Bei der Beschriftung «Haus A» handelt es sich ebenfalls um eine Firmenanschrift im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SSV. Eine Konstellation gemäss Art. 96 Abs. 2 SSV kann auch hier ohne Wei- teres ausgeschlossen werden. Im Baubewilligungsverfahren zum Neubau äusserte sich das Strasseninspektorat mit Amtsbericht vom 11. Januar 2021 lediglich dahingehend, als dass für die Bewilligung der Reklame Pos. 3 (gemeint ist die Beschriftung «Haus A»32) die Stadt Langenthal zuständig sei.33 Im vorinstanzlichen Verfahren hielt das Strasseninspektorat Oberaargau in sei- nem Amtsbericht vom 27. Juni 2023 fest, bei der Beschriftung «Haus A» sei eine geringfügige Ablenkung vorhanden. Daher sei auf die Beleuchtung zu verzichten. Für die Beschriftung «Haus A» werde die Bewilligung für die Beleuchtung nicht erteilt.34 Demgegenüber führt das Strassenin- spektorat Oberaargau in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus, die Beschriftung «Haus A» sei an der G.________strasse, eine Gemeindestrasse, vorgesehen. Für die Beurteilung sei die Stadt Langenthal zuständig. Im Amtsbericht vom 27. Juni 2023 sei das Strasseninspektorat fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine zusätzliche Reklamebeleuchtung handle. Bleibe die Beleuchtung unverändert, sei sie bewilligungsfähig. Die Stellungnahme im Amtsbericht vom 27. Juni 2023 sei, insoweit sie sich zur Beurteilung der geplanten Reklame Be- schriftung «Haus A» äussere, unbeachtlich. Die Stadt Langenthal erklärte im vorinstanzlichen Verfahren mit Amtsbericht vom 21. Juni 2023, aus Sicht des AföS tangiere das Bauvorhaben die Verkehrssicherheit vor Ort nur geringfügig im Bereich der Beschriftung «Haus A» aufgrund des nahe gelegenen Fussgängerstreifens. Das AföS habe dem Vorhaben ohne Auflagen zugestimmt.35 In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 erklärt die Stadt Langenthal, die Beschriftung «Haus A» tangiere die Verkehrssicherheit, wenn überhaupt, nur geringfügig. Deshalb habe das städtische Polizeiinspektorat dem Vorhaben ohne Auflagen zugestimmt. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die am 3. März 2021 bewilligte Beschriftung «Haus A» aus nach vorne abstrahlenden selbstleuchtenden Buchstaben bestanden hätte. Damit wäre eine Gefahr der direkten Blendwirkung verbunden gewesen. Demgegenüber funktioniere die neue Lösung mit einem Seitenleuchtsystem, also einem Hinterleuchtungssystem ohne dahinterliegender Wand. Die neue Beleuchtung strahle nicht nach vorne ab, sondern halte sich dezent im Hintergrund und könne zudem dimmbar und mit einer Zeitschaltuhr oder ähnlichen technischen Einrichtungen ausgestattet werden. Zudem sei der Schriftzug neu kürzer. Der Standort der Beschriftung «Haus A» ist grundsätzlich bewilligt. Umstritten ist vorliegend nur, ob die Beleuchtung der Beschriftung die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Beschriftung «Haus A» ist gegen Süden auf die G.________strasse ausgerichtet. Da sie nicht quer zur G.________strasse ausgerichtet ist, ist sie auf der G.________strasse hauptsächlich für die von 31 Vgl. den Plan Grundriss EG / Umgebung vom 4. Mai 2023 32 Vgl. den Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März 2021) 33 Pag. 405 ff. der Archivakten 34 Pag. 89 ff. der Vorakten 35 Pag. 38 f. der Vorakten 7/18 BVD 110/2023/140 Westen herkommenden bzw. auf der F.________strasse für die von Süden herkommenden Ver- kehrsteilnehmenden sichtbar. Westlich der Beschriftung, unmittelbar bevor die G.________strasse in die F.________strasse führt, befindet sich ein Fussgängerstreifen. Der Fussgängerstreifen ist weniger als 20 m von der Beschriftung entfernt.36 Gemäss Ziff. 29 der VSS Norm 40 241 sind näher als 20 m vor und nach Fussgängerstreifen «unvermeidbare Firmenan- schriften» zulässig. Bei der Beschriftung «Haus A» handelt es sich um eine Firmenanschrift, es ist jedoch fraglich, ob sie «unvermeidbar» ist. Es ist daher zu prüfen, ob durch die Beleuchtung der Beschriftung die Erkennbarkeit der Fussgängerinnen und Fussgänger beim Fussgängerstrei- fen im konkreten Einzelfall beeinträchtigt ist. Bei der Beschriftung «Haus A» handelt es sich um eine in dezenten Farben gehaltene, statische Firmenanschrift. Anders als bei herkömmlichen Werbeträgern, die sich durch wechselnde Werbe- botschaften mit auffälligen Farben, Bildern und weiteren Gestaltungselementen charakterisieren, da ihr Sinn und Zweck darin besteht, möglichst viel Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, führt die Beschriftung «Haus A» nicht zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden. Verkehrsteilneh- mende, welche die Strecke regelmässig passieren, kennen die stets gleichbleibende Beschriftung «Haus A» und lassen sich davon nicht ablenken. Auch Verkehrsteilnehmende, welche die Strecke erstmals einschlagen, dürften kaum von der schlicht gestalteten, statischen Beschriftung abge- lenkt werden. Vielmehr ist die beleuchtete Beschriftung mit einer Orientierungshilfe bzw. einem Strassenschild vergleichbar und unterscheidet sich hinsichtlich der Ablenkungswirkung deutlich von einer beleuchteten, grossflächigen Werbefläche. Die Beschriftung weist zudem einen Stras- senabstand von 7.51 m zum nordöstlichen Fahrbahnrand der G.________strasse und einen Strassenabstand von 12.09 m zur F.________strasse auf. Für die von Südwesten herkommenden Verkehrsteilnehmenden ist die Beschriftung von der Strassenachse wegversetzt.37 Dadurch und weil die Beschriftung «Haus A» mit Seitenleuchtern geplant ist,38 kommt es anders als bei der ursprünglich nach vorne gerichteten Beleuchtung39 für die von Südwesten herkommenden Ver- kehrsteilnehmenden nicht zu einer Ablenkung aufgrund einer möglichen Blendwirkung. Zudem soll die Beschriftung nur 65 cm hoch werden. Die Verkehrsteilnehmenden können daher im Ver- gleich zu gängigen Werbeträgern, die weit über 65 cm hoch sind, problemlos über die beleuchtete Beschriftung hinwegblicken. Ausserdem überragen Fussgängerinnen und Fussgänger – mit Aus- nahme von noch nicht schulpflichtigen Kindern, die kaum unbegleitet unterwegs sein dürften – die Beschriftung bei weitem und verdecken so die Beleuchtung. Fussgängerinnen und Fussgänger, die den Fussgängerstreifen überqueren wollen, sind somit nach wie vor gut sichtbar. Hinzu kommt, dass die von Südwesten herkommenden Verkehrsteilnehmenden zunächst einen Fussgänger- streifen auf der F.________strasse passieren müssen, bevor sie von der F.________strasse auf die G.________strasse einbiegen und zum Fussgängerstreifen auf der G.________strasse ge- langen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmenden beim Abbiegen und anschliessendem Passieren des Fussgängerstreifens zu Beginn der G.________strasse mit gemässigter Geschwindigkeit unterwegs sind. Insgesamt ist daher nicht von einer (auch nur po- tentiellen) Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen. Die Beleuchtung der Beschrif- tung «Haus A» erweist sich, vorbehalten der nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung 4, grundsätzlich als bewilligungsfähig. d) Schliesslich handelt es sich auch bei der Beschriftung «West» um eine Firmenanschrift, weil damit auf das im Alterszentrum integrierte Restaurant hingewiesen werden soll. Auch bei dieser Beschriftung liegt kein Fall gemäss Art. 96 Abs. 2 SSV vor. Mit Amtsbericht vom 11. Januar 2021 36 Vgl. die auf dem Geoportal des Kantons Bern abrufbare Basiskarte sowie das Orthofoto (https://www.agi.dij.be.ch/de/start.html / Rubriken < Angebot an Karten < Basiskarte) 37 Vgl. den Situationsplan vom 4. Mai 2023 38 Vgl. den Plan Beschriftung Haus A vom 4. Mai 2023 39 Vgl. den Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März 2021) 8/18 BVD 110/2023/140 erachtete das Strasseninspektorat Oberaargau im ersten Baubewilligungsverfahren die zu diesem Zeitpunkt noch als beleuchtet vorgesehene Reklame Pos. 2 (gemeint ist die Beschriftung «West»40) nicht als verkehrsgefährdend.41 Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte das Strassen- inspektorat Oberaargau dies in seinem Amtsbericht vom 27. Juni 2023. Die Bewilligung für die Beschriftung «West» könne mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.42 Aus dem Amtsbericht der Stadt Langenthal vom 21. Juni 2023 im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich, dass die Be- schriftung «West» auch von ihr nicht als problematisch beurteilt wurde.43 Im Beschwerdeverfahren bestätigt die Stadt Langenthal mit ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 diese Auffassung und führt zudem aus, in der am 3. März 2021 bewilligten Version sei der Schriftzug länger und hinterleuchtet gewesen. Nun sei er nicht mehr beleuchtet. Die Beschriftung «West» ist an der parallel zur F.________strasse verlaufenden Umgebungs- mauer mit einem Strassenabstand von 5.0 m zum Fahrbahnrand geplant.44 Da sie parallel bzw. längst zur Strasse an der Mauer angebracht werden soll und aus anthrazitfarbenen, lediglich 8 mm tiefen Buchstaben geplant ist, dürfte sie weder den von Süden noch den von Norden herkommen- den Verkehrsteilnehmenden auffallen.45 Zudem ist sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. November 2023 nicht beleuchtet. Die Beurteilung des Strassenin- spektorates Oberaargau und der Stadt Langenthal, wonach die Beschriftung «West» nicht ver- kehrsgefährdend ist, erweist sich nach dem Gesagten als nachvollziehbar. Wie eingangs erwähnt, ist im Baugesuchsformular bei der Beschriftung «West» bei der Art der Beleuchtung der Text «einzelne Buchstaben» aufgeführt und die Frage, ob eine Abschaltung ge- plant ist, mit «Nein» beantwortet.46 Auf dem Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023 ist die Be- schriftung «West» anders als die Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» zwar nicht als Leuchtschrift sondern als Anschrift bezeichnet und der Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023 macht keine Angaben zur Ausleuchtung. Um allfällige Unklarheiten bei der Umsetzung der Bau- bewilligung zu vermeiden ist angezeigt, auf dem Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023, Exem- plar der Stadt Langenthal, folgenden handschriftlichen Hinweis in roter Farbe mit Stempel des Rechtsamtes der BVD vom 26. Januar 2024 anzubringen: «Die Beschriftung West ist nicht beleuchtet.» 4. Beleuchtung, Lichtimmissionen / Auflage a) Neue und bestehende Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltschonend zu betrei- ben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist (Art. 51 Abs. 1 KenG47). Gemäss Art. 27a Abs. 1 KenV48 sind neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufens- terbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten. Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind (Art. 27a Abs. 2 KenV). Mit Art. 27a KenV wollte der kantonale Gesetzgeber unnötige Lichtimmis- 40 Vgl. den Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März 2021) 41 Pag. 405 ff. der Archivakten 42 Pag. 89 ff. der Vorakten 43 Pag. 38 f. der Vorakten 44 Situationsplan vom 4. Mai 2023 45 Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023 46 Pag. 14 der Vorakten 47 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 48 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 9/18 BVD 110/2023/140 sionen («Lichtverschmutzungen») im Aussenraum vermeiden und den Stromverbrauch reduzie- ren. Ausnahmen sind ausdrücklich nur in einem begrenzten Umfang möglich. Einerseits während der bewilligten Betriebszeit oder aus Sicherheitsgründen.49 b) Eine Abschaltung der Beleuchtung von Leuchtreklamen kann auch aufgrund des Umwelt- schutzgesetzes verlangt werden. Letzteres soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensge- meinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG50). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Einwirkungen sind beispielsweise Strahlen (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG). Dazu gehört künstliches Licht, das aus elek- tromagnetischen Strahlen besteht.51 Beim Austritt werden solche Einwirkungen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (vgl. Art. 7 Abs. 2 USG). Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Zudem sind Emissionsbegrenzungen nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emis- sionen geboten, sondern auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt.52 Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für sichtbares bzw. künstliches Licht bestehen bis anhin keine Immissionsgrenzwerte, wes- halb die Beurteilung im Einzelfall unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG zu erfolgen hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG).53 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, Lichtemissionen nach 22 Uhr soweit wie möglich zu reduzieren und abzustellen, sofern sie nicht (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) benötigt werden.54 Zur Beurteilung von Lichtimmissionen können laut Bundesgericht die Vollzugs- hilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» aus dem Jahr 2021 des Bundesamtes für Umwelt (BAFU),55 sowie die SIA Norm 491 zur «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» aus dem Jahr 2013 hinzugezogen werden.56 c) Für die Einschätzung der Relevanz der Lichtemissionen einer Anlage und der Verhältnis- mässigkeit von vorsorglichen Massnahmen enthalten die BAFU-Empfehlungen ein tabellarisches Schema, bezeichnet als «Relevanzmatrix». Auf der y-Achse der Relevanzmatrix ist das Ausmass der Lichtemissionen in den Aussenraum dargestellt (Werte: gering 0, mittel 1, gross 2). Das Aus- mass der Lichtemissionen in den Aussenraum bei Reklamebeleuchtungen ist grundsätzlich 49 Vortrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) zur Änderung der kantonalen Ener- gieverordnung vom 16. November 2022, Geschäftsnummer 2022.WEU.2401, S. 8 (abrufbar unter https://www.rrgr-ser- vice.apps.be.ch/api/rr/documents/document/ff82d9e28094494b808aaa83d1f670fb-332/69/Vortrag-16.11.2022-de.pdf); vgl. auch den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des kantonalen Energiegesetzes vom 5. Mai 2021, Geschäftsnummer 2021.WEU.27, S. 26 (abrufbar unter https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/docu- ments/document/31602a824a5c4d4cb9afec4a20808a5d-332/1/Vortrag-05.05.2021-de.pdf) 50 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 51 BGE 140 II 33 E. 4, 140 II 214 E. 3.2; Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» aus dem Jahr 2021 des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), Ziff. 1.4 (abrufbar unter https://www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home.html / Rubriken < Themen < Elektrosmog und Licht < Fachinformationen < Lichtemissionen (Lichtverschmutzung)) 52 BGE 140 II 33 E. 4.1 m.w.H. 53 BGE 140 II 33 E. 4.2, 140 II 214 E. 3.3 54 BGE 140 II 33 E. 5.5 55 Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» aus dem Jahr 2021 des Bundesamtes für Um- welt (BAFU) (abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home.html / Rubriken < Themen < Elektrosmog und Licht < Fachinformationen < Lichtemissionen (Lichtverschmutzung)) 56 Vgl. BGE 140 II 33 E. 4.3, 140 II 214 E. 3.3; BGer 1C_686/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4 10/18 BVD 110/2023/140 mittel.57 Die x-Achse stellt die Sensitivität der Umgebung dar (Werte: tief 0, mittel 1, hoch 2). Hier- bei ist zu unterscheiden zwischen Umgebungen mit hoher, mittlerer oder geringer Gebietshellig- keit sowie dunklen und ganz dunklen Umgebungen. Stadt- und Geschäftszentren weisen grundsätzlich eine hohe Gebietshelligkeit auf. Bei Agglomerationen, dicht bebauten Gebieten so- wie Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) ist von einer mittleren Gebietshelligkeit auszugehen. Umgebungen mit mittlerer oder hoher Gebietshelligkeit weisen ein tiefe Sensitivität auf.58 Aus dem x- und y-Wert ergibt sich ein Relevanzindex zwischen null bis vier.59 Um zu bestimmen, welche vorsorglichen Massnahmen zur Begrenzung von Lichtemissionen ge- troffen werden müssen, ist der Relevanzindex mit dem 7-Punkte-Plan zu kombinieren. Es müssen alle Massnahmen gemäss dem 7-Punkte-Plan ergriffen werden, die verhältnismässig sind. Je höher der Relevanzindex ausfällt, desto eher ist eine Massnahme verhältnismässig. Beträgt der Relevanzindex 0, sind in der Regel keine Massnahmen zu ergreifen. Bei einem Relevanzindex zwischen 1 und 3 ist im Einzelfall festzulegen, welche resp. wie eingreifende Massnahmen ent- sprechend der Relevanz der Lichtquelle verhältnismässig sind. Beträgt der Relevanzindex 4 ist die Beleuchtung in der Regel nicht zulässig.60 Gemäss dem 7-Punkte-Plan gilt zunächst, dass nur beleuchtet werden sollte, was auch beleuchtet werden muss (1. Notwendigkeit). Eine Beleuchtung sollte zudem nur so hell sein, wie nötig (2. Intensität / Helligkeit). Weiter sollte das Lichtspektrum auf den Beleuchtungszweck und die Umgebung abgestimmt sein (3. Lichtspektrum / Lichtfarbe). Die Beleuchtung sollte möglichst präzise und ohne unnötige Abstrahlungen in die Umgebung er- folgen (4. Auswahl und Platzierung der Leuchten). Ferner sollten die Leuchten optimal ausgerich- tet werden, das heisst die Beleuchtung sollte grundsätzlich von oben nach unten erfolgen (5. Aus- richtung). Sodann sollte die Beleuchtung nach Möglichkeit bedarfsgerecht gesteuert und zeitweise ausgeschaltet oder reduziert werden (6. Zeitmanagement / Steuerung). Schliesslich sind in spe- zifischen Problemfällen zusätzliche Abschirmungen vorzusehen (7. Abschirmungen).61 Für Reklamebeleuchtungen wie Leuchtschriften und hinterleuchtete Schriften empfiehlt das BAFU ausdrücklich die Abschaltung – in grösseren Städten nach Mitternacht, in anderen Ortschaften um 23 Uhr, in Wohngebieten um 22 Uhr oder 20 Uhr. An Orten mit natürlicher Nachtdunkelheit emp- fiehlt das BAFU, Reklamen zwischen 22 und 6 Uhr ganz abzuschalten.62 Auch Ziff. 2.5.5 der SIA Norm 491 hält fest, dass Anlagen nur in den notwendigen Zeiträumen in Betrieb sein sollten. Sie seien so mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen zu versehen, dass sie nur bei Bedarf in Betrieb sind. Zum Schutz der Nachtruhe sei es sinnvoll, im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr auf Werbe-, Schaufenster-, Garten- und Dekorbeleuchtung sowie die Anstrahlung von Ob- jekten zu verzichten. Insbesondere Beleuchtung für Werbung sei während der Nachtruhezeit ab- zuschalten. Ausnahmen seien möglich, insbesondere im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten bei Betrieben mit Publikumsverkehr.63 d) Die Emission in den Aussenraum der Beleuchtung der Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» ist gemäss Ziff. 4.3 der BAFU-Empfehlungen als mittel (Wert 1) einzustufen. Südlich des Alterszentrums A.________ befindet sich der Friedhof der Stadt Langenthal sowie das Wohn- quartier I.________. In diesem Bereich dürfte die Gebietshelligkeit gering sein. Nördlich des Al- 57 BAFU-Empfehlungen, a.a.O., Ziff. 4.3 58 BAFU-Empfehlungen, a.a.O., Ziff. 4.4 59 BAFU-Empfehlungen, a.a.O., Ziff. 4, 4.1 und 4.2 60 BAFU-Empfehlungen, a.a.O., Ziff. 4.5 61 BAFU-Empfehlungen, a.a.O., Ziff. 3.1 62 BAFU-Empfehlungen, a.a.O., Ziff. A5.8.2; vgl. zum Ganzen auch das Merkblatt für Gemeinden «Begrenzung von Lichtemissionen» aus dem Jahr 2021 des Schweizerischen Gemeindeverbandes (SGV), der Schweizerischen Gesell- schaft der Lufthygiene-Fachleute Cercl’Air und des BAFU aus dem Jahr 2021 (abrufbar unter https://www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home.html / Rubriken < Themen < Elektrosmog und Licht < Fachinformationen < Lichtemissionen (Lichtverschmutzung)) 63 SIA Norm 491 Ziff. 2.7 und 3.7.4.2 11/18 BVD 110/2023/140 terszentrums liegt das Spital Langenthal sowie ein weiteres Wohnquartier (F.________strasse / J.________strasse). Aufgrund des durchgehenden Spitalbetriebes ist in diesem Bereich eher von einer mittleren Gebietshelligkeit auszugehen. Westlich und östlich ist das Alterszentrum A.________ wiederum mehrheitlich von Wohnblöcken umgeben. Die Gebietshelligkeit rund um das Alterszentrum dürfte während der Nachtruhezeit insgesamt eher gering sein, womit die Sen- sitivität der Umgebung als mittel (Wert 1) zu beurteilen ist. Damit resultiert ein Relevanzindex von zwei Punkten und es ist mit Blick auf den 7-Punkte-Plan im Einzelfall festzulegen, welche resp. wie eingreifende Massnahmen verhältnismässig sind. e) Die Beschwerdeführerin bezweckt die Erstellung, die Führung, den Betrieb und die Verwal- tung von stationären Alterseinrichtungen wie Alters- und Pflegeheime, dezentrale Pflegestationen, Alterststützpunkte, Seniorenwohnungen und ähnliche Institutionen.64 Im Neubau des Alterszen- trums A.________ auf der Parzelle Nr. E.________ ist gemäss Mobilitätskonzept vom 7. Mai 2018 die Nutzung als Altersheim mit rund 92% der gesamten Geschossfläche, verteilt auf den Hauptteil des Erdgeschosses und auf den vier Obergeschossen, dominierend. Die Hauptnutzenden des Alterszentrums A.________ sind die Bewohnerinnen und Bewohner.65 Im Erdgeschoss ist zudem ein Restaurationsbetrieb geplant. Der Restaurationsbetrieb ist auch für Dritte zugänglich, die nicht direkt einen Bezug zum Alterszentrum haben. Dasselbe gilt für die Nutzung «Arbeiten, Dienstleis- tungen, Gewerbe» mit Tagesstätte, Physio- und Ergotherapie und Coiffeurladen.66 Es ist nahelie- gend, dass die Beleuchtung der Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» nicht nur der Auf- findbarkeit des Alterszentrums A.________ und insbesondere des Haupteinganges für Bewohne- rinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Restaurantgäste und Kundinnen und Kun- den von Dienstleistungen dienen soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Beleuchtung durchaus auch eine gewisse Werbung für das Alterszentrum A.________ gemacht werden soll. f) Die durchgehende Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» ist für den sicheren Be- trieb des Alterszentrums grundsätzlich notwendig. Aus dem Protokoll der Besprechung der Be- schwerdeführerin mit der Feuerwehr Langenthal folgt, dass sich der Feuerwehrzugang zur Erstin- tervention beim Haupteingang befindet.67 Auch die weiteren Blaulichtorganisationen wie Sanität und Polizei dürften zur Erstintervention vor allem den Haupteingang und nicht den Zugang über die Einstellhalle nutzen. Eine durchgehende Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» ist daher für die rasche Notfallintervention und Orientierung der Rettungskräfte notwendig. Hinzu kommt, dass bei unmittelbar bevorstehenden Todesfällen oder schweren Erkrankungen von Be- wohnerinnen und Bewohnern auch Angehörige den Haupteingang mitten in der Nacht nutzen. Zwar dürften die Angehörigen den Haupteingang meistens bereits kennen. Eine Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» erscheint aber gerade auch in diesen Fällen notwendig, um den Angehörigen ein Gefühl der Sicherheit und des Willkommenssein zu vermitteln. Aus den Bauge- suchsplänen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Intensität / Helligkeit, das Lichtspek- trum / Lichtfarbe und die Auswahl sowie Platzierung der Beleuchtung zu beanstanden wäre. Im Übrigen befindet sich die Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» unter dem Vordach. Da- durch werden unnötige Abstrahlungen in die Umgebung, insbesondere nach oben in den Nacht- himmel, vermieden. Zusätzliche Abschirmungen erscheinen nicht nötig. Eine zeitweise Abschal- tung der Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» erweist sich mit Blick auf den 7-Punkte- Plan insgesamt nicht als verhältnismässig. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass betriebli- che bzw. Sicherheitsgründe im Sinne von Art. 27a Abs. 2 KenV vorliegen und auch aus diesem Grund eine Beleuchtung der Beschriftung «Haupteingang» zwischen 22.00 und 06.00 Uhr zulässig ist. 64 Vgl. www.zefix.ch 65 Pag. 257 ff. der Archivakten 66 Pag. 257 ff. der Archivakten 67 Pag. 106 der Archivakten 12/18 BVD 110/2023/140 g) Für die Beleuchtung der Beschriftung «Haus A» besteht ebenfalls eine gewisse Notwendig- keit während den Besuchszeiten des Altersheims sowie den Öffnungszeiten des Restaurations- betriebs und der Nutzung «Arbeiten, Dienstleistungen, Gewerbe». Gerade in den Wintermonaten erleichtert die Beleuchtung die Auffindbarkeit des Alterszentrums A.________ für Drittpersonen – sowohl für Verkehrsteilnehmende als auch für Passantinnen und Passanten. Es ist nicht ersicht- lich, dass die Intensität / Helligkeit, das Lichtspektrum / Lichtfarbe, die Auswahl / Platzierung sowie die Ausrichtung der Beschriftung «Haus A» zu beanstanden wäre. Auch zusätzliche Abschirmun- gen sind kaum verhältnismässig, da dadurch der Zweck der Beleuchtung, während den genannten Zeiten für Drittpersonen als Orientierungshilfe und für Passantinnen und Passanten als Werbung gut erkennbar zu sein, unterlaufen würde. Zwischen 06.00 und 22.00 Uhr ist die Beleuchtung der Beschriftung «Haus A» mit Blick auf den 7-Punkte-Plan sowie auf Art. 27a Abs. 2 KenV nicht zu beanstanden. Demgegenüber dürfte zwischen 22.00 und 06.00 Uhr der Werbeeffekt der Beleuchtung der Be- schriftung «Haus A» grundsätzlich gering sein. In diesem Zeitraum sind erfahrungsgemäss deut- lich weniger Verkehrsteilnehmende und – insbesondere auch ältere – Passantinnen und Passan- ten und damit potentielle künftige Bewohnerinnen und Bewohner des Alterszentrums unterwegs, die von den Reklamen angesprochen werden könnten.68 Auch ist davon auszugehen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Alterszentrums sich um diese Zeit in ihren Zimmern aufhalten und nicht darauf angewiesen sind, den Eingang bei Dunkelheit zu finden. Zudem dürften Besu- cherinnen und Besucher das Alterszentrum hauptsächlich während den regulären Besuchszeiten aufsuchen, d.h. tagsüber und bis in die frühen Abendstunden. Dasselbe gilt für Gäste des Restau- rationsbetriebs – dieser dürfte erfahrungsgemäss nur tagsüber und bis allenfalls in die frühen Abendstunden geöffnet sein. Auch bei der Nutzung «Arbeiten, Dienstleistungen, Gewerbe» ist davon auszugehen, dass die Kundschaft hauptsächlich während den Bürozeiten das Alterszen- trum bzw. den Haupteingang aufsucht. Für Notfälle ist das Alterszentrum aufgrund der Beleuch- tung der Beschriftung «Haupteingang» genügend auffindbar. Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr be- stehen damit weder betriebliche noch Sicherheitsgründe gemäss Art. 27a Abs. 2 KenV für die Beleuchtung. Die Abschaltung der Beschriftung «Haus A» zwischen 22.00 und 06.00 Uhr ist er- forderlich und geeignet, um unnötige Lichtemissionen zu begrenzen. Die Beschriftung «Haus A» befindet sich in einem Gebiet mit vielen Wohnblöcken und in unmittelbarer Nähe zum Friedhof. An einem solchen Standort hat die Begrenzung von Lichtimmissionen während der Nachtzeit ei- nen hohen Stellenwert.69 Die Abschaltung der Beleuchtung – allenfalls verbunden mit dem Ein- richten eines Steuerungssystems – ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Zum einen dürften die Kosten für die Abschaltung mit Blick auf die Baukosten für den Neubau des Alterszentrums, die im Zeitpunkt des Baugesuchs im Jahr 2020 auf über CHF 45 Mio. geschätzt wurden,70 für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres tragbar sein. Zum anderen wäre die Werbewirkung der Be- schriftung ab 22.00 Uhr aufgrund des nachlassenden Publikumsverkehrs nur noch beschränkt. Es ist daher insgesamt verhältnismässig, die Beleuchtung «Haus A» von 22.00 bis 06.00 Uhr abzu- schalten. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2023 ohnehin damit einverstanden erklärt hat, die Beleuchtung zeitweise abzuschalten. Der angefoch- tene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 4. August 2023 wird mit einer entsprechenden Auflage ergänzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). 68 Vgl. hierzu auch BVE 110/2016/65 vom 7. Dezember 2016 E. 5, 110/2014/117 vom 1. April 2015 E. 3 69 Vgl. hierzu auch BVE 110/2016/65 vom 7. Dezember 2016 E. 5 70 Pag. 25 der Archivakten 13/18 BVD 110/2023/140 5. Beleuchtung, Ästhetik a) Für Strassenreklamen behält Art. 100 SSV explizit ergänzende Vorschriften, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes vor. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen unter ande- rem Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beein- trächtigen. Die Gemeinden dürfen zudem eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kan- tonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Be- deutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.71 Die Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung Nr. B.________ «Alterszentrum A.________» enthalten insbesondere fol- gende Bestimmung: Art. 10 1 Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung sind so zu gestalten, dass sich zusammen mit den bestehen- den baulichen Gegebenheiten eine besonders gute Gesamtwirkung ergibt. […] 4 Zur Beurteilung der Qualität des Bauvorhabens zieht die Bewilligungsbehörde die Fachberater der Bau- und Planungskommission bei. […] Reklamen bzw. Beschriftungen sind in der Überbauungsordnung zwar nicht explizit geregelt. So- weit sie sich aber direkt an Bauten und Anlagen oder in deren Umgebung befinden, greift Art. 10 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften. Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff der «besonders guten Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der besonders guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt wer- den.72 b) In ihrem Amtsbericht vom 21. Juni 2023 führte die Stadt Langenthal aus, gemäss Art. 10 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften seien die Fachexpertinnen und -experten der Bau- und Pla- nungskommission zur Beurteilung der Qualität des Bauvorhabens beizuziehen. An der Bespre- chung vom 22. Mai 2023 hätten die Fachexpertinnen und -experten dem Bauvorhaben unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass auf die geplante Hinterleuchtung der Reklamen verzichtet werde. Als Nebenbestimmung hält der Amtsbericht fest, dass die Reklamebeschriftungen nicht hinterleuchtet werden dürfen.73 In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 führt die Stadt Langenthal aus, beim Vorbehalt der Fachexpertinnen und -experten der Bau- und Planungskommission sei es of- fensichtlich nicht um die Beurteilung der Beeinträchtigung der Qualität des Bauvorhabens durch die neuen Reklamebeschriftungen gegangen. Im Gesamtentscheid vom 3. März 2021 betreffend das gesamte Neubauvorhaben fänden sich bezüglich der damals eingegebenen Reklamebeschrif- tungen keine Vorbehalte in Bezug auf die Qualität des Bauvorhabens. Eine Begründung der Fa- chexpertinnen und -experten für ihren Vorbehalt betreffend den Verzicht auf die Hinterleuchtung der Reklamebeschriftungen ergebe sich nicht aus den Akten. Daraus dürfe geschlossen werden, dass die angepassten Reklamebeschriftungen mit teilweiser Hinterleuchtung die Qualität des Bau- vorhabens nicht beeinträchtigten. 71 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 72 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 73 Pag. 38 f. der Vorakten 14/18 BVD 110/2023/140 c) Bereits im ersten Baubewilligungsverfahren plante die Beschwerdeführerin die Beleuchtung der Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A».74 Der Fachbericht der Fachexpertin und des Fachexperten der Bau- und Planungskommission der Stadt Langenthal vom 30. August 2020 im ersten Baubewilligungsverfahren äusserte sich nicht zur Beleuchtung.75 Auch der Gesamtent- scheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 3. März 2021 sagt nichts dazu. Die nun geplanten Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» sind in dezenten Farben gehalten. Bis auf eine wellenförmige Leuchte in Gold sind sämtliche Symbole und Buchstaben anthrazitfarben. Bei der Beschriftung «Haupteingang» sind Rückleuchter vorgesehen, bei der Beschriftung «Haus A» Seitenleuchter.76 Folglich leuchten die Beschriftungen nur indirekt, anders als bei einer nach vorne ausgerichteten Beleuchtung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschriftungen auch mit der Beleuchtung dezent wirken. Gründe, die gegen eine besonders gute Gesamtwirkung des Gebäudes mit den beleuchteten Beschriftungen sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die angeblichen Beanstandungen der Fachexpertinnen und -experten der Bau- und Planungs- kommission sind nicht aktenkundig und können daher nicht nachvollzogen werden. Ausserdem hat die Stadt Langenthal mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 selbst bestätigt, dass die Be- leuchtung der Beschriftung nichts an deren guten Einordnung in das Ortsbild ändert. Die Beleuch- tung der Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» erweist sich damit auch in ästhetischer Hinsicht als bewilligungsfähig. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Die Pauschalgebühr wird vorliegend festgesetzt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV77). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterlie- gend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei vollum- fänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich nach dem Mass des Unterliegens. Nur teilweise obsiegt beispielsweise, wer nicht mit allen Hauptbe- gehren (z.B. Obsiegen nur im Kostenpunkt) oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt sowie wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss.78 Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als dass die Beleuchtung der Beschriftungen «Haupt- eingang» und «Haus A» bewilligt wird. Sie hat jedoch die Auflage zu akzeptieren, wonach die Beleuchtung der Beschriftung «Haus A» zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr auszuschalten ist. Sie gilt deshalb als teilweise unterliegend. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.– aufzuerlegen. Dem Regierungsstatthalteramt können die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.– nicht auf- erlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Gemeinde können die Verfahrenskosten ebenfalls nicht auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG) und zudem sinngemäss den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und insofern ebenfalls als obsiegend gilt. 74 Plan Grundriss und Ansichten vom 10. Juli 2020 (gestempelt vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 3. März 2021) 75 Pag. 369 der Archivakten 76 Plan Beschriftung Haupteingang vom 4. Mai 2023 und Plan Beschriftung Haus A vom 4. Mai 2023 77 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 78 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4 15/18 BVD 110/2023/140 b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 16/18 BVD 110/2023/140 III. Entscheid 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III.1.1, 1.2 und 1.3 des Ent- scheids des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 4. August 2023 werden aufgeho- ben, soweit sie die Auflage enthalten, dass die Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» nicht beleuchtet werden dürfen. 1.2 Die Beleuchtung der Beschriftungen «Haupteingang» und «Haus A» wird gemäss den vom Regierungsstatthalteramt Oberaargau am 4. August 2023 gestempelten Plänen mit folgen- der Auflage bewilligt: «Die Beleuchtung der Reklamebeschriftung «Haus A» ist von 22.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten.» 1.3 Hinsichtlich der Beschriftung «West» wird auf dem vom Regierungsstatthalteramt Oberaar- gau am 4. August 2023 gestempelten Plan Beschriftung West vom 4. Mai 2023, Exemplar der Stadt Langenthal, handschriftlich in roter Farbe und mit Stempel der BVD vom 26. Ja- nuar 2024 folgender Hinweis angebracht: «Die Beschriftung West ist nicht beleuchtet.» 1.4 Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 4. August 2023 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 200.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 800.– werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 17/18 BVD 110/2023/140 IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis IV (OIK IV), Strasseninspektorat Oberaargau, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18