lediglich ein grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz der Auslagen der Gemeinden für die anwaltliche Vertretung geschaffen wurde. In einfachen Fällen, in denen auch kleine Gemeinden mit minimaler Verwaltungsstruktur in der Lage sein müssen, in einem Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Unterstützung ihre Interessen zu vertreten, werden die Parteikosten nicht ersetzt, falls dennoch eine Anwältin oder ein Anwalt beauftragt wird. Von den Gemeinden kann erwartet werden, dass sie ihre Recht in einfachen Routinefällen ohne Rechtsbeistand wahren könnten. Neu genügt für das Zusprechen von Parteikosten aber, wenn sich in einem Beschwerdever-