108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.44 Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin betragen somit auf CHF 4717.70. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Parteikosten, ausmachend CHF 3145.15 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Drittel der Parteikosten, ausmachend CHF 1390.15 zu entschädigen.