eine Projektänderung Rechnung trägt.40 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung eingereicht, welche die Besucherparkplätze betraf, welche sich innerhalb des Strassenabstands befinden. Im Rahmen dieser Projektänderung unterliegt die Beschwerdegegnerin. Es rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von einem Drittel, ausmachend CHF 800.00. Auch nach der Projektänderung hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Es rechtfertigt sich, ihr die restlichen Verfahrenskosten im Umfange von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1600.00 aufzuerlegen.