Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen der Einsprecherin und heutigen Beschwerdeführerin in genügender Form auseinandergesetzt und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 7. Zusammenfassung, Kosten a) Nach dem Gesagten entspricht das Bauvorhaben mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Projektänderung den gesetzlichen Anforderungen und kann bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.