In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 führte die Vorinstanz weiter aus, die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall seien insbesondere durch die Topographie (schmale Strasse etc.) gegeben. Es entspreche ausserdem der Praxis der Gemeinde Schwarzhäusern, für Parkplätze im Strassenabstand eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet werde. Ob die Begründung korrekt ist, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine Frage des materiellen Rechts. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.