c) Die Vorinstanz hat sich in Ziffer 15 des Gesamtbauentscheids vom 28. Juli 2023 unter der Überschrift «Ausnahmebewilligung Strassenabstand / Verkehrssicherheit» geäussert. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz mit gewissen Punkten nicht sehr vertieft auseinandergesetzt hat. Sie hat aber zu allen wesentlichen Einwänden in knapper Form Stellung bezogen und dargetan, weshalb sie diese für unbegründet hält. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 führte die Vorinstanz weiter aus, die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall seien insbesondere durch die Topographie (schmale Strasse etc.) gegeben.