a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich im Gesamtbauentscheid nicht zum Argument der Beschwerdeführerin geäussert habe, dass für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands keine besonderen Verhältnisse vorliegen würden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG34 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.