Ob die Vorinstanz nun das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG prüft oder im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG macht auf das Ergebnis keinen Unterschied. Im Gegenteil sind die Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG weniger hoch. Vorliegend ist ein genügendes Interesse der Bauherrschaft gegeben, da für sie die oberirdische Anordnung der Besucher- und Lieferantenparkplätze zweckmässiger ist. Die Vorinstanz hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands durch die Parkplätze Nr. 2 bis 4 damit zu Recht erteilt. 6. Rechtliches Gehör