30. Januar 2024 wurden die Besucherparkplätze von der Strasse wegversetzt, so dass das Lichtraumprofil von 0.50 m eingehalten wird. Der Besucherparkplatz Nr. 1, welcher direkt an den Containerstandort angrenzt, wurde ebenfalls angepasst, so dass die Sichtweite in südlicher Richtung ab der Einstellhallenausfahrt nicht eingeschränkt wird. Die Verkehrssicherheit wird nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigte nachbarliche Interessen werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Ob die Vorinstanz nun das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG prüft oder im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG macht auf das Ergebnis keinen Unterschied.