g) Das Regierungsstatthalteramt führt aus, dass das öffentliche Interesse, welches durch den Strassenabstand geschützt werden soll (Gewährleistung der Verkehrsübersicht, Schutz der Anstösser vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs wie Lärm, Schutz der Strassenbenützer vor Gefährdungen aus den anstossenden Grundstücken), durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt würde. Vielmehr würde mit den Besucherparkplätzen dem wilden Parkieren entgegengewirkt. Es seien keine privaten entgegenstehenden Interessen ersichtlich. Die ersuchte Ausnahmebewilligung könne erteilt werden.