Für Kleinbauten gelten erleichterte Voraussetzungen für eine Ausnahme von den gesetzlichen Strassenabständen (gemäss Art. 81 Abs. 2 SG gilt hierfür sinngemäss Art. 28 BauG). Demnach kann die Baubewilligungsbehörde die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von den Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b BauG).