Von der gesetzlichen Bandbreite soll aber nicht leichthin abgewichen werden, da gewisse Abweichungen vom Durchschnittlichen bereits durch die Bandbreiten aufgefangen werden.22 Nur deutliche Abweichungen rechtfertigen eine Korrektur.23 Infrage kommt dies etwa bei einer besonders schlechten oder guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr.