erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht.18 Es ist daher nicht zulässig, Parkplätze ohne Bedürfnisnachweis im Sinne von Art. 49 ff. BauV zu erstellen.19 Die Bemessung der Abstellplätze ist in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite kann die gesuchstellende Partei die erforderliche Anzahl Parkplätze festlegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BauV).20 Solange die zulässige Anzahl Parkplätze nicht ausgeschöpft ist, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Baute verlangen, dass zusätzliche Parkplätze bewilligt werden.21 Die Bandbreite ist abhängig von der Nutzung.