In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 fügt die Vorinstanz an, dass für die vier Einfamilienhäuser auch einzeln eine Berechnung der Abstellplätze vorgenommen werden könnte. Diese Berechnung ergäbe vier bis 16 Parkplätze für die vier Wohnungen. Bei Anwendung dieser Berechnung sei eine Ermächtigung für das Überschreiten der Bandbreite gar nicht nötig.