Die Beschwerdeführerin widerspreche sich zudem selber, indem sie befürchte, dass aufgrund der beabsichtigten Parkierung unmittelbar am Strassenrand Fahrzeuge teilweise auch im Strassenraum abgestellt würden. Sie gestehe damit ein, dass keine anderen Parkierungsmöglichkeiten vorhanden seien und weise zudem daraufhin, dass ohne die geplanten Besucherparkplätze tatsächlich Fahrzeuge am Strassenrand abgestellt würden. Die geplanten Besucherparkplätze würden der Verkehrssicherheit daher dienen und es bestehe auch ein öffentliches Interesse an deren Erstellung.