b) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 vor, das Bauprojekt weise unbestrittenermassen mehr Parkmöglichkeiten auf, als gesetzlich vorgeschrieben seien. Die vier zusätzlichen Parkplätze ausserhalb der Tiefgarage lägen aber – wie die Vorinstanz zutreffend ausführe – im öffentlichen Interesse. Die Parzelle sei entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, zum Bahnhof Aarwangen wäre ein rund 20-minütiger Fussmarsch, hauptsächlich entlang der Hauptstrasse und in ansteigendem Gelände, zu absolvieren. Die Parzelle sei daher deutlich unterdurchschnittlich öffentlich erschlossen.