28 BauG verweise, massgebend sei. Danach könnten kleine und leicht entfernbare Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweise, weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt würden sowie bei Bauten an Gewässern oder Wald, wenn die dafür zuständige Behörde zugestimmt habe. Werde die obere Grenze der Bandbreite für Abstellplätze auch ohne die zur Diskussion stehenden Parkplätze bereits ausgeschöpft, fehle es an einem genügenden Interesse der Bauherrschaft für die Gewährung einer Ausnahme.