Die Beschwerdeführerin moniert, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands für die Erstellung der Besucherparkplätze sei zu Unrecht erteilt worden. Die Vorinstanz verkenne, dass für die Ausnahme vom gesetzlichen Strassenabstand nicht Art. 81 Abs. 12 SG, sondern Art. 81 Abs. 2 SG, welcher auf Art. 28 BauG verweise, massgebend sei.