Die Parkplätze weisen eine genügende Breite auf, so dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Fahrzeuge wie von der Beschwerdeführerin befürchtet ungenau abgestellt werden und auf die M.________strasse hinausragen. Wie von der Vorinstanz in ihrem Gesamtbauentscheid zutreffend ausgeführt, wirken sich die Besucherparkplätze eher positiv aus, da damit nicht befürchtet werden muss, dass Autos direkt am Strassenrand abgestellt werden. Die Verkehrssicherheit wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt und für die Beurteilung ist auch kein zusätzlicher Fachbericht notwendig. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.