Auch die entlang der M.________strasse angeordneten Besucherparkplätze 1 bis 4 tangieren das Sichtfeld nicht. Die Ausführung der Parkplätze ist mit Rasengittersteinen geplant, welche sich optisch vom asphaltierten Belag abheben, der für die Einstellhallenein- und -ausfahrt sowie für das Lichtraumprofil von 0.50 m vorgesehen ist. Die Parkplätze weisen eine genügende Breite auf, so dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Fahrzeuge wie von der Beschwerdeführerin befürchtet ungenau abgestellt werden und auf die M.________strasse hinausragen.