Die im Plan eingetragene Sichtweite beträgt 20.00 m. Die B.________ Ingenieure AG sowie die Vorinstanz führten in ihrem Fachbericht resp. im Gesamtbauentscheid überzeugend aus, dass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit – zumindest im fraglichen Teil der Bauparzelle – nicht bei den (im Zeitpunkt der damaligen Beurteilung) zulässigen 50 km/h liegt, sondern eher bei 30 km/h. Die M.________strasse verläuft zwar über eine längere Strecke ziemlich gerade, es zweigen aber mehrere Seitenstrassen von ihr ab und es bestehen viele Hauszufahrten. Die Verkehrsteilnehmenden müssen daher mit reduzierter Geschwindigkeit fahren.