Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h muss die erforderliche Knotensichtweite gemäss VSS-Norm 40 273a zwischen 20.00 und 35.00 m betragen.13 Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.14 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3.00 m empfohlen, wobei diese 2.50 m nicht unterschreiten sollte.15 Damit sieht die VSS-Norm eine minimale Beobachtungsdistanz von 2.50 m vor.16