Der Eingangsbereich zur Rampe der Einstellhalle sei im vorinstanzlichen Verfahren zudem verbreitert worden, so dass in diesem Bereich ein Kreuzen möglich sei. Ein Kreuzen auf der gesamten Länge der Rampe sei nicht verlangt und bei privaten Einstellhallen auch nicht üblich. Die Rampe sei mit einem Tor geschlossen, so dass ein unvermitteltes Aufeinandertreffen auf der Rampe ausgeschlossen sei. In der Einstellhalle gebe es Ausweichmöglichkeiten. Auch im wohl eher konstruierten Fall, dass gleichzeitig von Süden ein Auto heranfahre, ein Auto bei der Einstellhalle im Zufahrtsbereich warte und eine Auto auf der Rampe hinausfahre, entstehe keine unzulässige Beschränkung der Sicht.