den sei und nicht die geltende Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h, weil diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und erfahrungsgemäss auf der M.________strasse nicht gefahren werde. Die Knotensichtweite von 20.00 m sei unbestritten gewährleistet. Die Strasse werde zudem als blosse Quartierstrasse wenig befahren und es bestehe eine 90-Grad-Kurve. Anfahrende Fahrzeuge sowohl von Süden als auch von Westen würden aufgrund der Anordnung der Strasse bereits aus praktischen Gründen gezwungen, die Geschwindigkeit rechtzeitig und deutlich vor dem Einbiegen in die Kurve – und somit am Ort, wo das Bauvorhaben zu stehen komme – zu senken.