c) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 vor, die Ausgestaltung der Grundstückszufahrt sei im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Empfehlung im Fachbericht der B.________ Ingenieure AG vom 3. November 2022 angepasst worden. Die geforderten Sichtweiten seien eingehalten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass für die Beurteilung der Knotensichtweite die gefahrene Geschwindigkeit von 30 km/h berücksichtigt wor- 5/16 BVD 110/2023/139