Die Vorinstanz habe dies ungenügend abgeklärt und hätte einen Fachbericht beim zuständigen Strasseninspektorat einholen sollen. Auch aus diesem Grund müsse der Entscheid aufgehoben werden und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Verkehrssicherheit und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.