Die Vorinstanz stütze sich auf den Fachbericht der B.________ Ingenieure AG, welcher zu den Einsprachepunkten der Beschwerdeführerin (Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Hinein- und Hinausmanövrieren sowie das ungenaue Abstellen von Fahrzeugen) keine Angaben enthalte. Da die M.________strasse als eher schmale Strasse mit einer vergleichsweise hohen Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden könne und weil sie aufgrund der rechtwinkligen Kurve in diesem Bereich unübersichtlich sei, könne nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verkehrssicherheit durch die Erstellung der Besucherparkplätze negativ beeinträchtigt werden könnte.