Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass aufgrund der beabsichtigten Parkierung unmittelbar am Strassenrand befürchtet werden müsse, dass Fahrzeuge teilweise auch im Strassenraum abgestellt würden, was aufgrund der geringen Breite der M.________strasse zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses führen könne. Die Vorinstanz stütze sich auf den Fachbericht der B._____