b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Fachbericht der B.________ Ingenieure AG vom 3. November 2022 werde davon ausgegangen, dass die Sichtweite von 20.00 m bei einer Beobachtungsdistanz von 2.50 m durchzusetzen sei, weil auf der M.________strasse die effektiv gefahrene Geschwindigkeit nicht höher als 30 km/h sei. Signalisiert sei auf der M.________strasse aber eine Geschwindigkeit von 50 km/h. Es handle sich um eine relativ gerade und übersichtliche Strasse, welche das Ausnützen der Maximalgeschwindigkeit durchaus zulasse, woran auch nichts ändere, dass die Strasse eher schmal sei und nach der Bauparzelle in einem rechten Winkel Richtung O.________strasse abzweige.