Zur Ausnahmebewilligung zum Erstellen der entlang der M.________strasse vorgesehenen Besucherparkplätze führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass das öffentliche Interesse, welches durch den Strassenabstand geschützt werden soll, nicht beeinträchtigt werde. Die Längsparkplätze würden die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen und zudem würde mit dem Erstellen von Besucherparkplätzen in unmittelbarer Nähe der Strasse dem «wilden Parkieren» entgegengewirkt. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 ergänzte die Vorinstanz, die Anordnung der Besucherparkplätze sei sinnvoll, da diese vorwärts befahren und vorwärts wieder verlassen werden könnten.