Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2024 aus, die Verkehrssicherheit sei auch nach der Projektänderung negativ beeinträchtigt, die Besucherparkplätze 1-4 entlang der Strasse seien nicht bewilligungsfähig. Soweit weitergehend werde auf die Beschwerde verwiesen, an der vollumfänglich festgehalten werde. 10. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen