5. Mit Verfügung vom 11. Dezember stellte das Rechtsamt der BVD den Parteien diese Eingaben zu und teilte mit, dass die Bauherrschaft Besucherparkplätze entlang der Strasse vorsehe. Seitlich zum Fahrbahnrand müsse in jedem Fall eine lichte Breite von 0.50 m freigehalten werden. Dies sei bei den Parkplätzen 2-4 nicht der Fall. Beim Parkplatz 1 sei im nördlichen Bereich zwar eine genügende lichte Breite vorhanden, das Parkfeld weise aber nur die gemäss Normen erforderliche minimale Breite von 2.20 m auf. Dies scheine heikel, da damit gerechnet werden müsse, dass ein Teil der Fahrzeuglenkenden so parkiere, dass ihr Fahrzeug teilweise im Sichtfeld der Einstellhallenausfahrt stehe.