2) Eventualiter seien Ziff. 1.1 und 1.2 des Gesamtbauentscheids vom 28. Juli 2023 aufzuheben. 3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz.» Sie machte insbesondere geltend, die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt der Einstellhalle sei nicht gegeben, die Ausnahmebewilligung zum Erstellen von Besucherparkplätzen im Strassenabstand sei zu Unrecht erfolgt und die Überschreitung der Bandbreite der Autoabstellplätze sei nicht gerechtfertigt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.