deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG59). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da mehrere Schriftenwechsel stattfanden und ein Augenschein durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 8000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von insgesamt CHF 3820.– als angemessen. Das entspricht einem Ausschöpfungsgrad von 30%.