Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– auferlegt. Der Gemeinde können nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Mit anderen Worten werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie behördlich bzw. hoheitlich handelt. Nicht als Behörde handelt grundsätzlich die Gemeinde, die als Grundeigentümerin oder Baugesuchstellerin auftritt.55 Anders verhält es sich gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber dann, wenn die Gemeinde zugleich als Trägerin eines Strassenbauvorhabens auftritt.