Zwar widersetzen sie sich in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2025 der Projektänderung nicht. Sie bestreiten aber nach wie vor die Notwendigkeit der Sperrung der M.________strasse durch Hindernisse und erklären, der zu erreichende Erfolg hätte auch mit einer angepassten guten Signalisation und entsprechender Überwachung erreicht werden können. Insofern gelten sie deshalb als unterliegend. Es rechtfertigt sich, je vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden und der Gemeinde auszugehen. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– auferlegt.