Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.54 Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend insofern, als dass die Gemeinde mit Projektänderung vom 5. Dezember 2024 eine Strassensperre vorsieht, die von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen überfahren werden kann. Trotz der Projektänderung halten die Beschwerdeführenden aber an ihrer Beschwerde fest. Zwar widersetzen sie sich in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2025 der Projektänderung nicht.