c) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist zu Recht unbestritten geblieben und erweist sich auch hinsichtlich der Projektänderung vom 5. Dezember 2024 als unproblematisch. Das Bauvorhaben ist in relativer Hinsicht standortgebunden. Die Strassensperre muss vorliegend auf einem Bereich der M.________strasse angebracht werden, der ausserhalb der Bauzone liegt. Eine Anbringung der Sperre innerhalb der Bauzone würde die Zufahrten zu den Wohnbauten am P.________weg oder in der S.________ einschränken und damit die Erschliessungsfunktion von gewissen Teilen der M.________strasse beeinträchtigen.