b) Eine Ausnahmebewilligung für das Errichten von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (vgl. Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 24 Bst. b RPG). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein.