a) Die Gemeinde hat am 1. April 2021 ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone gestellt. Das AGR erteilte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Zur Begründung führte es aus, es handle sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen.