Ausserdem verdeutlichen die Pfosten das Fahrverbot optisch und tragen damit zu einer besseren Einhaltung desselben bei. Ferner erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer 4 anlässlich des Augenscheins geäusserten Befürchtungen, die Fahrzeuglenker würden das Hindernis allenfalls zu spät (das heisse erst nach dem Einbiegen auf die M.________strasse) sehen und aufgrund der Breite der M.________strasse auf den landwirtschaftlichen Feldern wenden und diese dadurch zerstören,51 als unbegründet. Aufgrund der vorgesehenen Hinweissignale «Sackgasse» nach den Einmündungen S.________weg und R.________strasse ist nicht davon auszugehen, dass Fahrzeuglenker das Hindernis zu spät bemerken.